Mehr Transparenz bei juristischen Personen und leichtere Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten

Was hat der Bundesrat beauftragt?

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) erarbeitet aktuell in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine Gesetzesvorlage zur Erhöhung der Transparenz bei juristischen Personen und zur Vereinfachung der Identifikation der wirtschaftlich Berechtigten. Der Bundesrat hatte dies vergangenen Oktober in Auftrag gegeben, nachdem er die bestehenden Massnahmen in diesem Bereich als unzureichend beurteilte (zur Medienmitteilung des Bundesrats). Es ist vorgesehen, zu diesem Zweck ein zentrales Register einzuführen, wie es bereits in vielen Ländern der Fall ist. Die Schweiz schliesst sich damit gewissermassen internationaler «Best Practice» an.

So wird im Zuge dieser Anpassungen etwa auch die revidierte Empfehlung 24 der Financial Action Task Force (FATF) berücksichtigt, welche ebenfalls den Aufbau eines solchen Registers nahelegt; dies lässt sich nicht zuletzt aus den vergleichsweise besonders ausführlichen Erläuterungen zum «Registry Approach» im Leitfaden zur Empfehlung ableiten. Der Implementierungsstand der in der Empfehlung definierten Kriterien wird dann anlässlich der nächsten Länderprüfung untersucht. Ebenso werden die 2020 durch das Global Forum on Transparency and Exchange of Information in Tax Matters ausgesprochenen Empfehlungen in die aktuellen Arbeiten einbezogen.

Mit Bezug auf das geplante Zentralregister sollen denn auch neue Pflichten zur risikobasierten Aktualisierung von Informationen über effektiv Berechtigte gelten, deren Umfang derzeit allerdings noch weitgehend offen ist. Feststeht hingegen, dass der Zugang zum Register ausschliesslich befugten Behörden vorbehalten sein wird, die breite Öffentlichkeit wird es folglich - etwa im Gegensatz zur EU - nicht einsehen können. Weiter soll das EFD in diesem Zusammenhang spezifische Erfordernisse zur Ausweitung des gegenwärtigen Geldwäschereiabwehrdispositivs prüfen und entsprechende Massnahmen in die Gesetzesvorlage integrieren. Im Vordergrund steht ein effektiver und ökonomischer Ansatz.

Weitere Entwicklung

Mit dem Inkrafttreten der konkretisierten und durch das Parlament verabschiedeten Bestimmungen ist aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vor 2026 zu rechnen. Wie der Bundesrat abschliessend festhält, sollen die Ausgestaltung der Vorlage und die damit einhergehende Erweiterung des Gesetzesrahmens zum Schutz der Integrität und der Reputation des Finanzplatzes Schweiz beitragen, indem Finanzkriminalität und Korruption bekämpft sowie Prävention und Strafverfolgung gestärkt werden.

Es ist zu erwarten, dass sich die Gesetzesvorlage an die neue «Guidance on Beneficial Ownership of Legal Persons» der FATF vom 10. März 2023 anlehnen wird. Im Rahmen der periodischen Überprüfung, die per 1. Januar 2023 durch Art. 7 Abs. 1bis GwG im Geldwäschereigesetz verankert wurde, ist es deshalb wichtig, dass dieser Aspekt mitberücksichtigt wird. Der Qualität der erhobenen Daten und den Informationen über Kunden muss entsprechend eine hohe Bedeutung zugemessen werden. Die Umsetzung der Anforderungen ist folglich nicht zu unterschätzen. Idealerweise werden bereits heute entsprechende Vorkehrungen getroffen, um sich richtig aufzustellen, wie auch in der Vernehmlassung des Gesetzes einen aktiven Beitrag aus der Praxis zu leisten.

04.05.2023